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Datum: 30.07.10
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Minijobs - Informationen zum Thema Minijob
Das Schlagwort Minijobs ist seit einiger Zeit in aller Munde. Wir erklären Ihnen ausführlich, um was es sich bei diesem Begriff eigentlich handelt.



Minijobs - Die neuen Regelungen
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttover-
dienstgrenze 400 Euro beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.



Mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben
Sie können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, solange dies nicht beim selben Arbeitgeber ist. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Ihre Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet solange Sie nicht über 400 Euro liegen. Wenn doch, sind sie ab dem Zeitpunkt, von dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat sozialversicherungspflichtig.



Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Minijobber haben den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetz-
lichen Rentenversicherung wie etwa Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn zu erwerben. Sie müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen.

So erwerben Sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass Sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen. Er zieht Ihnen diesen Anteil von Ihrem Verdienst ab und leitet ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter. Die Erklärung können Sie jederzeit abgeben, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.

Eine Ausnahmeregelung existiert für die von der Rentenversicherungs-
pflicht befreiten Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbe-
vollmächtigte, Architekten).

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer dieser Personengruppe auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und die geringfügige Beschäf-
tigung nicht berufsfremd ausgeübt wird, sind die Beiträge zur Renten-
versicherung nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das berufsstän-
dische Versorgungswerk zu zahlen.



Neue Regelungen für Verdienstgrenzen
Sonderzahlungen

Wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag Urlaubs- und Weihnachtsgeld festgelegt ist, haben auch Minijobber Anspruch darauf.

Vorsicht: Wenn Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, kann die 400-Euro-Grenze überschritten werden, somit ist Ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.


Schwankender Verdienst

Wichtig für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Sie bleiben versicherungsfrei, wenn Ihr Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.



Hauptberuf und Minijob
Seit dem 1. April 2003 können Sie neben Ihrem Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Ihr Arbeitgeber muss die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben zahlen. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammen-
gerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Dies gilt auch für Bezieher von Vorruhestandsgeld. Eine Kurzfristige Beschäftigung neben einem Hauptberuf wird nicht mit der Hauptbe-
schäftigung zusammengerechnet.



Regelungen für Rentner und Ruhestandsbeamte
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs, der von Rentnern oder Ruhestandsbeamten ausgeübt wird, sind grundsätzlich keine Besonderheiten zu beachten. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversi-
cherung ist -unabhängig davon, ob sich dieser noch leistungssteigernd auswirken kann- auch für diesen Personenkreis zu zahlen.

Abhängig von der Renten-/Versorgungsart existieren aber unterschied-
lich hoch bemessene Hinzuverdienstgrenzen, die bei Nichtbeachtung zur Kürzung bzw. zum Wegfall der Rente/Versorgung führen können:


Altersrenten/erwerbsgeminderte Renten

Die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen Alters (vor Vollendung des 65. Lebensjahres), wegen voller Erwerbsminderung und wegen Erwerbs-
unfähigkeit beträgt 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht zurzeit 345,00 Euro für die Rente in voller Höhe. Bei Inanspruchnahme der Rente nicht in voller Höhe (Teilrente) gelten jeweils individuelle Hinzuverdienstgrenzen, welche beim Rentenversicherungsträger zu erfragen sind.

Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und für Bergleute gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, welche auch beim jeweiligen Rentenversicherungsträger zu erfragen sind.

Beschäftigte Rentner nach Vollendung des 65. Lebensjahres können unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente findet nicht mehr statt.


Hinterbliebenenrenten

Für den Bezug von Witwen-, Witwer-, Erziehungs- und Waisenrente ist die Ausübung eines Minijobs bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 Euro grundsätzlich unproblematisch, weil Einkünfte in dieser Höhe anrechnungsfrei bleiben.


Ruhestandsbeamte

Für Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit (Ausnahmen: z.B. Dienstunfall) in den Ruhestand getreten sind, liegt die leistungsun-
schädliche Höchstgrenze für Hinzuverdienste neben den Versorgungs-
bezügen zurzeit noch bei 325 Euro. Bei einem Arbeitsentgelt aufgrund eines neben dem Ruhestand ausgeübten Minijobs von mehr als 325 Euro (bis zu 400 Euro) kann es problematisch werden, muss es aber nicht. Dies ist abhängig von verschiedenen Faktoren, da beim Ruhegehalt individuelle Berechnungsmerkmale des einzelnen Beamten zu berücksichtigen sind.


So beeinflussen z.B.

die Einstufung (Besoldungsgruppe)
der Ruhegehaltssatz
die zurückgelegte Dienstzeit (Dienstaltersstufe)
usw.

die Höhe des individuellen Hinzuverdienstes.


Im jedem Fall empfiehlt de Minijob-Zentrale Ruhegehaltsempfängern vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die einen Minijob mit einem Verdienst von mehr als 325 Euro im Monat aufnehmen wollen, vorab die Dienst-
stelle (Dienstherrn) zu konsultieren, die die Versorgung festgestellt hat.



Regelungen für Studenten
In der Rentenversicherung werden Studenten bei Ausübung eines Mini-
jobs grundsätzlich nicht anders behandelt als alle übrigen Arbeitnehmer. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht also dann, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt oder es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, weil der Minijob für einen Zeitraum ausgeübt wird, der von vornherein auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Bei Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung unterliegt der Student der Rentenversicherungspflicht.

In den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung) besteht demgegen-
über in der vorlesungsfreien Zeit generell Versicherungsfreiheit in allen Beschäftigungen, wenn der Student während der Vorlesungszeit gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war. Während des Semesters ist ein Student in diesen Versicherungszweigen in einer Beschäftigung auch dann noch versicherungsfrei, wenn er dieser an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche nachgeht. Dies gilt unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts.

Bei einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsengelt bis (insgesamt) 400 Euro, sind für den Studenten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversi-
cherung zu zahlen.



Regelungen für Arbeitslose
Auch Arbeitslose haben die Möglichkeit, einen Minijob auszuüben. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe ist jedoch, dass der wöchentliche Arbeitseinsatz unter 15 Stunden liegt. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe mehr.

Darüber hinaus kann der erzielte Verdienst zur Kürzung des Leistungs-
anspruchs führen. Sofern Sie einen Minijob mit weniger als 15 Wochen-
stunden ausüben, entscheidet das für sie zuständige Arbeitsamt, ob und in welchem Umfang Ihr Nebeneinkommen anzurechnen ist. Dabei werden bestimmte Freibeträge berücksichtigt, wobei jedoch mindestens 165 Euro anrechnungsfrei sind.

Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung dem Arbeitsamt unverzüglich und ohne Aufforderung melden.

Weitere Informationen erteilt diesbezüglich das zuständige Arbeitsamt.

Sozialversicherungsrechtlich ist darüber hinaus zu beachten, dass Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitsverwaltung beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssu-
chende gemeldet sind, als berufsmäßig Beschäftigte gelten, sofern das (anteilige) monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt. Sie können damit ohne Rücksicht auf die Dauer der Tätigkeit nicht im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung versicherungsfrei gemeldet werden.


Quelle: Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft)


Wo werden Minijobs angeboten?
Minijobs werden in Ortschaften fast jeglicher Größe angeboten, vorzugsweise in Städten wie z.B. Hamburg, Dresden, Kiel, Flensburg, Lübeck, Rostock, Berlin, Neubrandenburg, Oranienburg, Osnabrück, Hannover, Karlsruhe, Braunschweig, Potsdam, Münster, Ruhrgebiet, Köln, Koblenz, Mainz, Kaiserslautern, Saarbrücken, Gießen, Fulda, Kassel, Magdeburg, Göttingen, Erfurt, Halle, Leipzig, Aachen, Bonn, Chemnitz, Cottbus, Würzburg, Hof, Frankfurt am Main, Frankfurt an der Oder, Stuttgart, Freiburg, Ingolstadt, Rosenheim, Garmisch-Patenkirchen, Augsburg, Kempten, München, Passau, Regensburg, und in vielen weiteren Städten.




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